Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die für den Fischfang in dem unter das Antigua-Übereinkommen fallenden Gebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.
(2)Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt sie unbeschadet der bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Verordnungen (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (11)‚ (EG) Nr. 1224/2009 (12) und (EG) Nr. 1185/2003 (13) des Rates.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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