ErwGr. 13

REG_2021_57 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten

Der SEAC war der Auffassung, dass eine kürzere Frist als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen drei Jahre für die Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in Feuchtgebieten derzeit nur unter bestimmten Umständen oder gar nicht verboten ist, eine Herausforderung in Bezug auf die Umsetzung darstellen könnte, obwohl der SEAC auch eingeräumt hat, dass ein kürzerer Übergangszeitraum unter Umständen möglich ist, da bleifreie Munition bereits auf dem Markt verfügbar ist und sich eine kürzere Frist nur geringfügig auf die zusätzlichen Kosten für den raschen Austausch von Schusswaffen auswirken würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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