ErwGr. 23

REG_2021_57 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten

Die Beschränkung sollte für Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % gelten. 1 % ist der Konzentrationsgrenzwert, der in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Zulassung von Munition als nichttoxisch angewandt wird, um eine erhebliche Vergiftungsgefahr für Zugvögel und andere wildlebende Arten oder ihre Lebensräume zu vermeiden. Darüber hinaus wird eine Konzentrationsschwelle von 1 % für die Beschränkung als ausreichend angesehen, um den mit bleihaltiger Jagdmunition verbundenen Risiken zu begegnen; zugleich ist sie auch für Hersteller alternativer Munition, die wahrscheinlich teilweise mit Blei verunreinigt ist, leicht erreichbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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