ErwGr. 3

REG_2021_618 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diclofop, Fluopyram, Ipconazol und Terbuthylazin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Fluopyram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (3) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Maulbeeren (schwarz und weiß), Holunderbeeren, Kassavas/Manioks, Pfeilwurz, Rote Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Lorbeerblätter, Estragon, Linsen, Buchweizen und anderes Pseudogetreide sowie Kräutertees aus Wurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Auf der Grundlage von Studien zu Folgekulturen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufnahme von Rückständen in nachfolgenden Kulturen nicht vollständig vermeidbar ist, wurden spezifische RHG, die der Aufnahme von Rückständen aus dem Boden Rechnung tragen, abgeleitet für Kassavas/Manioks, Süßkartoffeln, Yamswurzeln, Pfeilwurz, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle (Kohlsprossen), Kopfkohle, Grünkohle, Kohlrabi, Brunnenkressen, Kräutertees aus Wurzeln, Wurzel- und Rhizomgewürze, Zuckerrübenwurzeln, Zuckermais, Mais, Buchweizen und anderes Pseudogetreide sowie Hirse. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitronen, Mandarinen, Bananen, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Chinakohle, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Barbarakraut, Roten Senf, Spinat, Mangold, Artischocken und Porree nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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