ErwGr. 10

REG_2021_644 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluxapyroxad, Hymexazol, Metamitron, Penflufen und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Spirotetramat für die Anwendung bei anderem Kleinobst und Beeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von Deutschland bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Behörde und die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Bewertungsbericht und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG (7) ab. Sie empfahl die Anhebung der geltenden RHG für diese Erzeugnisse. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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