ErwGr. 6

REG_2021_644 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluxapyroxad, Hymexazol, Metamitron, Penflufen und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Spirotetramat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG (6) vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl die Behörde eine Senkung der geltenden RHG für Zitrusfrüchte, Kernobst, Erdbeeren, Tafeloliven, Kiwis, Avocadofrüchte, Bananen, Granatäpfel, Ananas, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Knoblauch, Schalotten, Solanaceae und Malvaceae, Chicorée, Oliven für die Gewinnung von Öl sowie Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Rosenkohle/Kohlsprossen und Kohlrabi nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse ebenfalls in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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