ErwGr. 3

REG_2021_663 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlordecon in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Am 12. Juli 2019 informierten die zuständigen Behörden Frankreichs die Kommission über zwei Sofortmaßnahmen (3) (4), die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) auf nationaler Ebene ergriffen worden waren. Im Anschluss an die Stellungnahmen (6) (7) der französischen Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) hatte Frankreich nationale RHG für Chlordecon in Rinder-, Schafs-, Ziegen-, Schweine- und Geflügelerzeugnissen festgelegt, die unter den derzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geltenden Werten liegen, um den Schutz der Verbraucher in Guadeloupe und Martinique sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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