Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
2.„europäische Statistiken“ Statistiken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden;
3.„Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
4.„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;
5.„Cluster und Organisationen von Unternehmensnetzwerken“ Strukturen oder organisierte Gruppen unabhängiger Parteien in Form von Organisationen, die die Verbesserung der Zusammenarbeit, der Vernetzung und des Lernens von Gruppen von Unternehmen unterstützen und darauf ausgelegt sind, spezialisierte und maßgeschneiderte Unterstützungsdienste für Unternehmen, insbesondere für KMU, anzubieten oder zu bündeln, um unter anderem Innovations- und Internationalisierungstätigkeiten anzuregen, auch durch die Förderung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und des Austauschs von Kenntnissen und Fachwissen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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