ErwGr. 67

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

Die im Rahmen der Vorgängerprogramme und früheren Haushaltslinien durchgeführten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die neuen Maßnahmen im Rahmen des Programms zielen insbesondere auf eine Stärkung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ab. Um im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten die Maßnahmen lediglich als allgemeine Kategorien festgelegt werden. Außerdem sollten Aufstellungen voraussichtlicher Tätigkeiten in Bezug auf spezifische Ziele in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz oder spezifischer Tätigkeiten aufgrund ordnungspolitischer Erfordernisse, etwa spezifischer Tätigkeiten in den Bereichen Normung, Marktüberwachung, Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken, in das Programm aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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