ErwGr. 88

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

Eine nicht abschließende Liste der Tierseuchen und Zoonosen, die für eine Förderung im Rahmen von Notfallmaßnahmen und für eine Förderung im Rahmen der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung in Betracht kommen, sollte auf der Grundlage der Tierseuchen erstellt werden, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (44), der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (45), der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (46) und der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) Bezug genommen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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