Art. 7 – Förderfähige Maßnahmen

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten unter ihnen, wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
(2)Angesichts der Bedeutung der Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind, ist die Vermittlung solcher Kompetenzen als ein horizontales Element für die Ausarbeitung von koordinierten Paketen in Betracht zu ziehen. Der Weiterbildungsbedarf und das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Kompetenzen jedes Begünstigten anzupassen. Das koordinierte Paket kann Folgendes enthalten: a) auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich bezüglich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Unterstützung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zur Unternehmensgründung und zur Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten sowie Kooperationsaktivitäten; b) spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuungsbeihilfen, Fortbildungsbeihilfen oder Beihilfen zum Lebensunterhalt sowie Beihilfen für Betreuer. Die Kosten der Maßnahmen nach Unterabsatz 2 Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets nicht übersteigen. Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 22 000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen. Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Wandel zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung.
(3)Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EGF nicht in Betracht: a) in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen; b) Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen dürfen passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen.
(4)Das koordinierte Paket wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten bzw. ihren Vertretern oder gegebenenfalls den Sozialpartnern geschnürt.
(5)Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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