ErwGr. 35

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Mit Blick auf Transparenz und Information sollten die Mitgliedstaaten in den Schlussberichten Einzelheiten über etwaige staatliche Beihilfen oder Unionsmittel offenlegen, die das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entlassen hat, in den letzten fünf Jahren vor dem Schlussbericht erhalten hat. Diese Anforderung sollte jedoch nicht für Kleinstunternehmen oder KMU, insbesondere Jungunternehmen (Start-ups) und expandierende Jungunternehmen (Scale-ups), gelten, damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten vermieden wird, insbesondere bei branchenbezogenen EGF-Anträgen, an denen mehr als ein Kleinstunternehmen oder KMU beteiligt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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