ErwGr. 39

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Um künftige Evaluierungen zu erleichtern, sollte nach Abwicklung jedes Finanzbeitrags des EGF eine Befragung der Begünstigten durchgeführt werden. Diese sollte im sechsten Monat nach Ende des Durchführungszeitraums eingeleitet werden und sollte für mindestens vier Wochen zur Teilnahme offenstehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Durchführung der Befragung der Begünstigten unterstützen, indem sie die Teilnahme der Begünstigten dadurch fördern, dass sie die entsprechende Aufforderung zur Teilnahme und mindestens eine Erinnerung übersenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über ihre jeweiligen Bemühungen, die Begünstigten zu kontaktieren, unterrichten. Die Kommission sollte die erhobenen Daten für Evaluierungszwecke verwenden. Um die Vergleichbarkeit der Fälle zu gewährleisten, sollte die Kommission das Muster für die Befragung der Begünstigten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwerfen, und sie sollte Übersetzungen in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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