ErwGr. 43

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, durch Begünstigte verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (13) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (14) des Rates befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (15) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zu untersuchen und zu verfolgen.
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirkt, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt und sicherstellt, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über alle festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und der Weiterverfolgung dieser Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF Bericht erstatten. In allen Fragen im Zusammenhang mit mutmaßlichem oder festgestelltem Betrug sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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