ErwGr. 12

REG_2021_692 · zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates

Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen gefährdete Gruppen (Kinder, Jugendliche sowie andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen) stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar und treten überall in der Union in allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf – mit gravierenden Auswirkungen auf die körperliche, geistige und psychische Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung im häuslichen Umfeld und in der Öffentlichkeit trifft Frauen am stärksten. Die Bekämpfung dieser Art von Gewalt und Belästigung ist daher ein wesentlicher Faktor bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung. Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ist Gewalt gegen Frauen definiert als alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben. Für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich, und sie umfasst rechtliche, wirtschaftliche, bildungsbezogene und gesundheitliche Aspekte. Gegen geschlechtsspezifische Stereotype muss zudem bereits von frühester Kindheit an aktiv vorgegangen werden, genauso wie gegen sämtliche Formen von Hetze und digitaler Gewalt. In diesem Zusammenhang ist es nach wie vor unbedingt erforderlich, Frauenrechtsorganisationen und andere in diesem Bereich tätige Akteure zu unterstützen. Kinder, Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen sind ebenfalls einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Gewalt zu erfahren, vor allem innerhalb der Familie und in engen Beziehungen.
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der gefährdeten Personen – insbesondere die Rechte von Kindern, einschließlich als Ergebnis häuslicher Gewalt oder aus anderen Gründen zu Waisen gewordenen Kindern, und anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen von Kindern – zu fördern sowie zu ihrem Schutz beizutragen und sicherzustellen, dass ihr Recht auf Entwicklung und Würde gewahrt wird. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, insbesondere der geschlechtsspezifischen Gewalt, die Förderung der Verhütung dieser Gewalt sowie der Schutz und die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Geschlechtergleichstellung beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden. Es wird betont, wie wichtig es ist, Organisationen der Zivilgesellschaft in allen Mitgliedstaaten, die sich für die Geschlechtergleichstellung einsetzen, geschlechtsspezifische Gewalt bekämpfen und die Rechte der Frauen, einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, sowie der Rechte von LGBTIQ-Personen, fördern, Mittel im Rahmen des Programms zu gewähren. Alle diese Maßnahmen zielen darauf ab, die zentralen Werte der Union zu fördern, und sollten daher ausnahmslos in der gesamten Union unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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