ErwGr. 69

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, vor allem jenen mit Bezug zum Schutz personenbezogener Daten, zur Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, zur unternehmerischen Freiheit, zum Diskriminierungsverbot, zum Gesundheitsschutz, zum Verbraucherschutz und zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung so anwenden, dass diese Rechte und Grundsätze gewahrt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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