Art. 12 – Mittelausstattung

REG_2021_695 · zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1.
Januar 2021 bis zum 31.
Dezember 202786 123 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 7 953 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.
(2)Der in Absatz 1 genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 23 546 000 000 EUR für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ für den Zeitraum 2021 bis2027, davon i) 15 027 000 000 EUR für den ERC; ii) 6 333 000 000 EUR für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii) 2 186 000 000 EUR für Forschungsinfrastrukturen; b) 47 428 000 000 EUR für die Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon i) 6 893 000 000 EUR für das Cluster „Gesundheit“; ii) 1 386 000 000 EUR für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“; iii) 1 303 000 000 EUR für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“; iv) 13 462 000 000 EUR für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; v) 13 462 000 000 EUR für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; vi) 8 952 000 000 EUR für das Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“; vii) 1 970 000 000 EUR für direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs; c) 11 937 000 000 EUR für die Säule III „Innovatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon i) 8 752 000 000 EUR für den EIC; ii) 459 000 000 EUR für Europäische Innovationssysteme; iii) 2 726 000 000 EUR für das EIT; d) 3 212 000 000 EUR für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon i) 2 842 000 000 EUR für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“; ii) 370 000 000 EUR für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“.
(3)Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 genannte Betrag für das spezifische Programm nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und für das EIT um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 3 000 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 gemäß Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 erhöht.
(4)Der in Absatz 3 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 1 286 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“, davon i) 857 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den ERC; ii) 236 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii) 193 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Forschungsinfrastrukturen; b) 1 286 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, davon i) 686 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“; ii) 257 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“; iii) 171 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; iv) 171 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; c) 270 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule III „Innovatives Europa“, davon i) 60 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Europäische Innovationssysteme; ii) 210 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das EIT; d) 159 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“, davon i) 99 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“; ii) 60 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“.
(5)Um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von den in Absatz 2 genannten Beträgen um bis zu 10 % abweichen.
Für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii genannten Betrag und für den in Absatz 2 für den Teil „Stärkung des EFR“ genannten Gesamtbetrag darf es keine Abweichung geben.
(6)Der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT darf auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms einschließlich sämtlicher Verwaltungsausgaben und die Bewertung der Fortschritte zu den Zielen anfallen.
Die im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen stehenden Ausgaben dürfen 5 % des Gesamtbetrags der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und des EIT nicht übersteigen.
Darüber hinaus kann der in Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und dem EIT genannte spezifische Programm auch zur Deckung von Folgendem verwendet werden: a) der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Programms betreffen, b) der Ausgaben für IT-Netze — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, worunter auch betriebliche Instrumente der Informationstechnik und sonstige für die Verwaltung des Programms erforderliche technische und administrative Hilfe fallen.
(7)Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um in Absatz 6 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis zum 31.
Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
(8)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen aufgeteilt werden.
(9)Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1.
Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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