Art. 36 – Förderfähige Kosten

REG_2021_695 · zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung genannten Kriterien gilt für Begünstigte mit einer projektabhängigen Vergütung, dass Personalkosten bis zu der Höhe der Vergütung geltend gemacht werden können, die die Person für die Arbeit an - von nationalen Stellen geförderten - FuI-Projekten erhalten würde, einschließlich der Sozialabgaben und weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Vergütung des für die Maßnahme eingesetzten Personals, wie sie sich aus dem innerstaatlichen Recht oder den jeweiligen Arbeitsverträgen ergeben.
(2)Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden.
(3)Abweichend von Artikel 192 der Haushaltsordnung gelten die aus der Nutzung der Ergebnisse generierten Einkünfte nicht als mit der Maßnahme erzielte Einnahmen.
(4)Die Begünstigten können die im Zusammenhang mit einer Maßnahme entstandenen Kosten mithilfe ihrer üblichen Buchführungspraktiken ermitteln und geltend machen, unter Einhaltung sämtlicher Bestimmungen und Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, gemäß dieser Verordnung und Artikel 186 der Haushaltsordnung.
(5)Abweichend von Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung ist zur Auszahlung des Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellung zwingend vorgeschrieben, wenn die aus den tatsächlich angefallenen Kosten und den Stückkosten bestehenden und nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren berechneten Forderungen 325 000 EUR oder mehr betragen. Bescheinigungen über die Finanzaufstellung können gemäß Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten, unabhängigen Beamten ausgestellt werden.
(6)Erforderlichenfalls berücksichtigt die Union in ihrem Beitrag zu Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen sämtliche zusätzlichen Kosten der Begünstigten im Zusammenhang mit Mutterschafts- oder Elternurlaub, Krankheitsurlaub, Dienstbefreiung, einer Änderung bei der einstellenden gastgebenden Einrichtung oder eine Änderung des Familienstands der Forscher während der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung in gebührender Weise.
(7)Die Kosten im Zusammenhang mit dem offenen Zugang, einschließlich der Datenmanagementpläne, können erstattet werden, wie es in der Finanzhilfevereinbarung im Einzelnen festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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