Art. 4 – Programmstruktur

REG_2021_695 · zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(1)Für das spezifische Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und das EIT, ist das Programm in die folgenden Teile gegliedert, die den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen gewidmet sind: a) Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ mit folgenden Programmbereichen: i) ERC; ii) Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii) Forschungsinfrastrukturen; b) Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit den folgenden Programmbereichen, unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle der Sozial- und Geisteswissenschaften für alle Cluster: i) Cluster „Gesundheit“; ii) Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“; iii) Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“; iv) Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; v) Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; vi) Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“; vii) direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs; c) Säule III „Innovatives Europa“ mit den folgenden Programmbereichen: i) EIC; ii) europäische Innovationssysteme; iii) EIT. d) Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ mit den folgenden Programmbereichen: i) Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz; ii) Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems.
(2)Die Grundzüge der Tätigkeiten des Programms sind in Anhang I dieser Verordnung dargelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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