Art. 42 – Besondere Bestimmungen

REG_2021_695 · zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

(1)Für Maßnahmen des ERC und Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung und Mobilität, vorkommerzielle Auftragsvergabe, Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, Programm-Kofinanzierung sowie Koordinierung und Unterstützung können besondere Bestimmungen über Eigentum, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, Übertragung und Lizenzierung sowie über Zugangsrechte gelten.
(2)Die besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und dürfen die Grundsätze des offenen Zugangs und die entsprechenden Verpflichtungen nicht ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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