Art. 39 – Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung besteht aus je einem Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission und einem Vertreter des Hohen Vertreters. Die Amtszeit der Mitglieder des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung beträgt vier Jahre und kann verlängert werden.
(2)Die Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung erfolgt nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. Gegebenenfalls können Vertreter der ESA und Vertreter der Agentur, die nicht an der Sicherheitsakkreditierung beteiligt sind, eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen. In Ausnahmefällen können auch Vertreter von Agenturen der Union, Drittländern oder internationalen Organisationen eingeladen werden, als Beobachter an Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilzunehmen, wenn es um Themen geht, die diese Drittländer oder internationalen Organisationen unmittelbar betreffen – vor allem, wenn die Themen die Infrastruktur in ihrem Eigentum oder in ihrem Hoheitsgebiet betreffen. Regelungen über die Teilnahme von Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen und die Bedingungen über die Teilnahme werden in den einschlägigen Übereinkünften festgelegt und sind mit der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vereinbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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