Art. 53 – Copernicus-Daten- und Copernicus-Informationspolitik

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen werden den Copernicus-Nutzern im Rahmen der folgenden Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs bereitgestellt: a) Copernicus-Nutzer können alle Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen kostenfrei und weltweit reproduzieren, verbreiten, der Öffentlichkeit mitteilen, anpassen und verändern sowie sie mit anderen Daten und Informationen kombinieren; b) die Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs unterliegt folgenden Beschränkungen: i) die Merkmale bezüglich des Formats, der Aktualität und der Verbreitung von Copernicus-Daten und Copernicus-Information sind vorgegeben; ii) die Lizenzbedingungen für die Copernicus-Drittdaten und -informationen, die bei der Erstellung von Copernicus-Informationen verwendet werden, sind gegebenenfalls zu beachten; iii) Beschränkungen in Bezug auf die Sicherheit, die sich aus den in Artikel 34 Absatz 2 genannten allgemeinen Sicherheitsanforderungen ergeben; iv) der Schutz gegen die Gefahr einer Störung des Systems, das die Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen erstellt oder bereitstellt, und der Schutz der Daten selbst werden gewährleistet; v) der Schutz eines zuverlässigen Zugangs zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen für europäische Nutzer wird sichergestellt.
(2)Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zur Ergänzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten besonderen Bestimmungen im Hinblick auf die Spezifikationen und Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen.
(3)Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
(4)Die Kommission stellt im Einklang mit der in der vorliegenden Verordnung und in geltenden delegierten Rechtsakten, die nach Absatz 2 erlassen wurden, festgelegten Copernicus-Datenpolitik Lizenzen und Vermerke für den Zugang zu und die Nutzung von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen, einschließlich Zuschlagsklauseln, aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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