Art. 60 – SWE-Tätigkeiten

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Mit der SWE-Unterkomponente können folgende Tätigkeiten unterstützt werden: a) Bewertung und Ermittlung des Bedarfs der Nutzer in den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Sektoren, um die bereitzustellenden SWE-Dienste festzulegen; b) die Bereitstellung von SWE-Diensten für die Nutzer der SWE-Dienste gemäß dem ermittelten Bedarf der Nutzer und den technischen Anforderungen.
(2)SWE-Dienste müssen jederzeit und ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen. Die Kommission wählt diese Dienste im Wege von Durchführungsrechtsakten nach folgenden Regeln aus: a) Die Kommission legt auf der Grundlage des Bedarfs der SWE-Nutzer, der technologischen Reife der Dienste und des Ergebnisses einer Risikobewertung eine Rangfolge der auf Unionsebene bereitzustellenden SWE-Dienste fest; b) die SWE-Dienste können zu Katastrophenschutztätigkeiten beitragen und in vielen verschiedenen Bereichen, wie Raumfahrt, Verkehr, GNSS, Stromnetze und Kommunikation, den Schutz verbessern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)Die Auswahl öffentlicher oder privater Einrichtungen für die Bereitstellung von SWE-Diensten erfolgt über eine Ausschreibung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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