ErwGr. 58

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

EU-Verschlusssachen („EU-VS“) sind im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (21) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (22) zu behandeln. Nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU müssen die Mitgliedstaaten die darin festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards beachten, damit ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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