ErwGr. 39

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme im Einklang mit den Zielen des Fonds und unter Berücksichtigung der ersten aus dem EDIDP und der PADR gewonnenen Erkenntnisse erlassen. Die Kommission sollte bei der Erstellung der Arbeitsprogramme durch den Ausschuss unterstützt werden. Die Kommission sollte sich um Lösungen bemühen, die im Ausschuss eine möglichst breite Unterstützung finden. In diesem Zusammenhang sollte der Ausschuss in der Zusammensetzung der nationalen Experten für Verteidigungs- und Sicherheitsfragen zusammentreten können, um die Kommission gezielt zu unterstützen und sie dabei auch zum Schutz von Verschlusssachen im Rahmen der Maßnahmen zu beraten. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Vertreter in diesem Ausschuss zu benennen. Den Ausschussmitgliedern sollte früh und wirksam Gelegenheit geboten werden, die Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zu prüfen und ihre Standpunkte zu äußern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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