Art. 15 – Übergangsbestimmungen

REG_2021_770 · zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel

Bis zum letzten Tag des zweiten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission für die Zeit ab 2021 und bis zum Jahr, das auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff, damit die Berechnung gemäß Artikel 6 dieser Verordnung vorgenommen werden kann. In den Jahren 2021 und 2022 können die Mitgliedstaaten ihre Vorausschätzungen des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff zur Verfügung stellen, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2015/720 (14) geänderten Fassung und nach der Methode berechnet wurden, die im Beschluss 2005/270/EG in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 der Kommission (15) geänderten Fassung, und insbesondere dessen Artikel 5 festgelegt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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