Art. 11 – Unterrichtung der Inhalteanbieter

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

(1)Entfernt oder sperrt ein Hostingdiensteanbieter terroristische Inhalte, so stellt er dem Inhalteanbieter Informationen über die Entfernung oder Sperrung zur Verfügung.
(2)Auf Anfrage des Inhalteanbieters teilt der Hostingdiensteanbieter dem Inhalteanbieter die Gründe für die Entfernung oder Sperrung sowie die Möglichkeiten zur Anfechtung der Entfernungsanordnung mit oder übermittelt dem Inhalteanbieter eine Kopie der Entfernungsanordnung.
(3)Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die zuständige Behörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat — unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit — entscheidet, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit wie der Verhinderung, Ermittlung, Erkennung und Verfolgung terroristischer Straftaten so lange wie erforderlich, längstens jedoch sechs Wochen ab dieser Entscheidung, keine Informationen weitergegeben werden dürfen. In diesem Fall gibt der Hostingdiensteanbieter keine Informationen über die Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte weiter. Diese zuständige Behörde kann bei Fortbestehen gerechtfertigter Gründe diesen Zeitraum um weitere sechs Wochen verlängern, sofern eine derartige Nichtweitergabe weiterhin gerechtfertigt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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