Art. 15 – Kontaktstellen der Hostingdiensteanbieter

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

(1)Jeder Hostingdiensteanbieter benennt oder richtet eine Kontaktstelle ein, die den Erhalt von Entfernungsanordnungen auf elektronischem Weg ermöglicht und deren unverzügliche Bearbeitung nach den Artikeln 3 und 4 sicherstellt. Der Hostingdiensteanbieter sorgt dafür, dass die Informationen über die Kontaktstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2)In den Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels sind die Amtssprachen der Unionsorgane gemäß der Verordnung Nr. 1/58 (15) anzugeben, in denen eine Kontaktaufnahme mit der Kontaktstelle möglich ist und in denen der weitere Austausch im Zusammenhang mit Entfernungsanordnungen nach Artikel 3 stattfindet. Zu diesen Sprachen gehört mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 REG_2021_784 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 15 REG_2021_784 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.