Art. 7 – Transparenzanforderungen an Hostingdiensteanbieter

REG_2021_784 · zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

(1)Die Hostingdiensteanbieter legen in ihren Nutzungsbedingungen deutlich ihre Strategie zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Inhalte dar, gegebenenfalls mit einer aussagekräftigen Erläuterung der Funktionsweise spezifischer Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung automatisierter Verfahren.
(2)Ein Hostingdiensteanbieter, der in einem bestimmten Kalenderjahr Maßnahmen gegen die Verbreitung terroristischer Inhalte ergriffen hat oder gemäß der vorliegenden Verordnung zur Ergreifung von Maßnahmen aufgefordert wird, macht einen Transparenzbericht über die in diesem Jahr ergriffenen Maßnahmen öffentlich zugänglich. Er veröffentlicht diesen Bericht vor dem 1. März des Folgejahres.
(3)Die Transparenzberichte enthalten mindestens folgende Angaben: a) Informationen über die Maßnahmen des Hostingdiensteanbieters im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entfernung oder Sperrung terroristischer Inhalte; b) Informationen über die Maßnahmen, die der Hostingdiensteanbieter trifft, um gegen ein erneutes Erscheinen von Online-Materialien vorzugehen, die zuvor entfernt oder gesperrt wurden, weil sie als terroristische Inhalte erachtet wurden, insbesondere wenn automatisierte Verfahren verwendet wurden; c) Anzahl der nach Entfernungsanordnungen oder spezifischen Maßnahmen entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und Anzahl der Entfernungsanordnungen, nach deren Erhalt der Inhalt gemäß Artikel 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Absatz 8 Unterabsatz 1 nicht entfernt oder gesperrt wurde, einschließlich der Gründe dafür; d) Anzahl und Ergebnis der vom Hostingdiensteanbieter bearbeiteten Beschwerden gemäß Artikel 10; e) Anzahl und Ergebnis der vom Hostingdiensteanbieter eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren; f) Anzahl der Fälle, in denen der Hostingdiensteanbieter infolge eines behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens Inhalte wiederherstellen oder entsperren musste; g) Anzahl der Fälle, in denen der Hostingdiensteanbieter die Inhalte nach Prüfung einer Beschwerde des Inhalteanbieters wiederhergestellt oder entsperrt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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