Art. 12 – Überwachung und Berichterstattung

REG_2021_785 · zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

(1)Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.
(2)Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(3)Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich im Rahmen ihres Jahresberichts über den Schutz der finanziellen Interessen der Union („Fight against fraud“) über die Leistung des Programms. Im Rahmen diesbezüglicher Beratungen kann das Europäische Parlament Empfehlungen für das jährliche Arbeitsprogramm aussprechen. Die Kommission trägt diesen Empfehlungen gebührend Rechnung.
(4)Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für die Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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