Art. 8 – Kofinanzierung

REG_2021_785 · zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

Der Kofinanzierungssatz für im Rahmen des Programms gewährte Finanzhilfen darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 festgelegt sind, können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden, und diese Mittel dürfen 90 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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