ErwGr. 25

REG_2021_785 · zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (17) sind in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassene Personen und Einrichtungen förderfähig, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem überseeischen Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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