Art. 4 – Europäischer Mehrwert

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

(1)Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Programmziele beitragen.
(2)Sichergestellt wird der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zum Beispiel durch a) ihren transnationalen Charakter, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit, womit eine nachhaltige systemische Wirkung erzielt werden soll; b) ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene; c) ihren Beitrag zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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