ErwGr. 44

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (21) eingerichteten Zusammenarbeit an Programmen der Union teilnehmen; gemäß dem genannten Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet überdies die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms in indirekter Mittelverwaltung umzusetzen. Rechtsträger aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe der Arbeitsprogramme und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms könnten besondere Regelungen für die Teilnahme von Rechtsträgern aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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