ErwGr. 6

REG_2021_817 · zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

Im Bericht der Kommission vom 31. Januar 2018 über die Zwischenevaluierung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Programms Erasmus+ (2014-2020) (im Folgenden „Programm 2014-2020“) wurde festgestellt, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu einer erheblichen Vereinfachung und Rationalisierung und zu Synergien bei der Verwaltung des Programms geführt hat, aber abschließend festgehalten, dass weitere Verbesserungen notwendig sind, um die Effizienzgewinne des Programms 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur genannten Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich für Kontinuität im Hinblick auf den Geltungsbereich, den Aufbau und die Durchführungsmechanismen des Programms Erasmus+ plädiert, gleichzeitig jedoch eine Reihe von Verbesserungen gefordert, etwa dass dafür gesorgt werden sollte, dass das Programm Erasmus+ inklusiver, einfacher und für Begünstigte leichter zu handhaben ist. Außerdem sprachen sich die Mitgliedstaaten und Interessenträger dafür aus, den integrierten Charakter des Programms Erasmus+ und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ (6) hat das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms 2014-2020 begrüßt und die Kommission aufgefordert, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im Programm Erasmus+ gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger haben außerdem betont, dass die internationale Dimension des Programms Erasmus+ weiter gestärkt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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