REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
Bei der Politik der Union für den Digitalen Binnenmarkt sind begleitende EU-Maßnahmen für den audiovisuellen Sektor erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Modernisierung des Urheberrechts durch die Richtlinien (EU) 2019/789 (5) und (EU) 2019/790 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäische Parlaments und des Rates (8) geänderten Fassung. Die Richtlinien (EU) 2019/789 und (EU) 2019/790 sollen dafür sorgen, dass die europäischen Akteure im audiovisuellen Sektor besser in der Lage sind, Werke zu schaffen, zu finanzieren, herzustellen und zu verbreiten, die in den verschiedenen Medien, beispielsweise Fernsehen, Kino, Video-on-Demand deutlich sichtbar und für das Publikum in einem offeneren und stärker wettbewerbsorientierten Markt innerhalb und außerhalb Europas verfügbar und attraktiv sind. Diese Richtlinien haben zudem zum Ziel, einen gut funktionierenden Markt für Kulturschaffende und Rechteinhaber, insbesondere für Presseveröffentlichungen und Online-Plattformen, zu schaffen und eine faire Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu gewährleisten, wobei diese Aspekte im gesamten Programm berücksichtigt werden sollten. Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen ist darüber hinaus eine größere Unterstützung angezeigt, insbesondere die stärkere Position globaler Vertriebsplattformen im Vergleich zu den nationalen Radio- und Fernsehsendern, die traditionell in die Herstellung europäischer Werke investieren, auszugleichen. Da sich die Marktbedingungen und die Akteure im audiovisuellen Sektor stets weiterentwickeln, sollten im Rahmen der Durchführung des Programms spezifische Kriterien für die Bestimmung eines unabhängigen Produktionsunternehmens festgelegt werden.
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