REG_2021_818 · zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013
In Anbetracht des Artikels 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der Union“ sollte dem besonderen Beitrag der in jenem Artikel genannten Regionen zur kulturellen Vielfalt der Union sowie ihrer Rolle bei der Förderung des Austauschs — auch durch Mobilität — und der Zusammenarbeit mit Menschen und Organisationen aus Drittländern, insbesondere aus ihren Nachbarländern, Rechnung getragen werden. Gemäß Beschluss 2013/755/EU des Rates (21) und unter Berücksichtigung des Beitrags der überseeischen Länder und Gebiete zum internationalen kulturellen Einfluss der Union können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Programmziele und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Dadurch sollten die Menschen die Möglichkeit erhalten, gleichermaßen Nutzen aus den Wettbewerbsvorteilen zu ziehen, die der Kultur- und Kreativsektor bieten kann, insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung.
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