Art. 26 – Überprüfung

REG_2021_819 · über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

Bis zum 31. Dezember 2026 unterbreitet die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der in Artikel 20 Absätze 2 und 3 genannten Evaluierungen gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung, die sie für erforderlich hält, insbesondere in Bezug auf den Auftrag und die Ziele des EIT gemäß Artikel 3 und im Hinblick auf eine Verlängerung der Laufzeit des Haushalts des EIT über den in Artikel 3 und 21 festgelegten Zeitraum hinaus im Einklang mit dem einschlägigen Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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