Art. 8 – Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

REG_2021_819 · über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

Es gelten die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse von Horizont Europa. Abweichend von diesen Regeln gilt:
a)Die Mindestvoraussetzungen für die Bildung einer KIC sind in Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt;
b)für die KIC-Mehrwertaktivitäten können gegebenenfalls spezielle Regeln in Bezug auf Eigentum, Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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