ErwGr. 16

REG_2021_819 · über das Europäische Innovations- und Technologieinstitut

Das EIT sollte die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten regelmäßig über die Leistung, die Erfolge und die Tätigkeiten des EIT und der KIC, die Ergebnisse ihrer Überwachung und Evaluierung sowie ihre Leistungsindikatoren und Korrekturmaßnahmen informieren. Die Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten sollte den Verwaltungsrat und den Direktor in strategisch wichtigen Fragen beraten und das EIT und die KIC beraten und Erfahrungen mit ihnen austauschen. Das EIT sollte die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Mitgliedstaaten organisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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