ErwGr. 42

REG_2021_836 · zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

Während der COVID-19-Pandemie wurden, um über funktionierende rescEU-Kapazitäten zu verfügen und damit das Unionsverfahren wirksam auf die Bedürfnisse der Unionsbürger reagieren kann, zusätzliche finanzielle Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt. Es ist von Bedeutung, der Union die notwendige Flexibilität einzuräumen, damit sie wirksam auf den unvorhersehbaren Charakter von Katastrophen reagieren kann, und um gleichzeitig ein gewisses Maß an Berechenbarkeit bei der Verwirklichung der in dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegten Ziele sicherzustellen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele ist es wichtig, die erforderliche Ausgewogenheit sicherzustellen. Um die in Anhang I festgelegten Prozentsätze im Einklang mit den Prioritäten des Unionsverfahrens zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV anzunehmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Experten, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Experten haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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