Art. 3 – Mittelausstattung

REG_2021_840 · zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms „Pericles IV“ beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20276 193 284 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2)Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
(3)Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „Pericles IV“ eingesetzt werden, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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