Art. 4 – Mittelausstattung

REG_2021_847 · zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 269 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Bewertung der Erreichung der Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Mittel sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gedeckt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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