Art. 21 – Finanzbeiträge der Union und der Mitgliedstaaten

REG_2021_887 · zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(1)Das Kompetenzzentrum wird von der Union und gemeinsame Maßnahmen werden von der Union und durch freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert.
(2)Die Verwaltungs- und Betriebskosten bei gemeinsamen Maßnahmen werden von der Union und den Mitgliedstaaten, die zu den gemeinsamen Maßnahmen beitragen, im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU) 2021/694 getragen.
(3)Der Beitrag der Union zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Kompetenzzentrums besteht aus a) höchstens 1 649 566 000 EUR aus dem Programm „Digitales Europa“, davon höchstens 32 000 000 EUR für Verwaltungskosten; b) einem Betrag aus „Horizont Europa“ — auch für Verwaltungskosten — für gemeinsame Maßnahmen, der dem Betrag der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geleisteten Beiträge entspricht, jedoch nicht den Betrag übersteigt, der in dem gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/695 durchzuführenden strategischen Planungsprozess von „Horizont Europa“, im jährlichen Arbeitsprogramm oder im mehrjährigen Arbeitsprogramm festgelegt ist; c) einem Betrag aus den anderen einschlägigen Programmen der Union, sofern er für die Durchführung der Aufgaben oder die Verwirklichung der Ziele des Kompetenzzentrums erforderlich ist, vorbehaltlich der gemäß den Rechtsakten der Union zur Aufstellung dieser Programme gefassten Beschlüsse.
(4)Der Höchstbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das Programm „Digitales Europa“, das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 festgelegte Spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und andere Programme und Projekte, die in das Tätigkeitsfeld des Kompetenzzentrums oder des Netzwerks fallen, bereitgestellt.
(5)Das Kompetenzzentrum führt die Cybersicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ und von „Horizont Europa“ im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Haushaltsordnung durch.
(6)Beiträge aus anderen als den in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Unionsprogrammen, die Teil der Kofinanzierung seitens der Union für ein von einem der Mitgliedstaaten durchgeführtes Programm sind, werden bei der Berechnung des Höchstbetrags des Finanzbeitrags der Union gemäß den genannten Absätzen nicht angerechnet.
(7)Die Mitgliedstaaten beteiligen sich durch Finanzbeiträge und/oder Beiträge in Form von Sachleistungen freiwillig an gemeinsamen Maßnahmen.
Beteiligt sich ein Mitgliedstaat an einer gemeinsamen Maßnahme, so deckt der Finanzbeitrag dieses Mitgliedstaats die Verwaltungskosten im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dieser gemeinsamen Maßnahme.
Die Verwaltungskosten gemeinsamer Maßnahmen werden durch Finanzbeiträge gedeckt.
Die Betriebskosten bei gemeinsamen Maßnahmen können gemäß „Horizont Europa“ und dem Programm „Digitales Europa“ durch einen Finanzbeitrag oder als Beitrag in Form von Sachleistungen gedeckt werden.
Beiträge eines Mitgliedstaats können als Unterstützung erfolgen, die der jeweilige Mitgliedstaat im Rahmen einer gemeinsamen Maßnahme Begünstigten leistet, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Sachleistungen bestehen aus den den nationalen Koordinierungszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen bei der Beteiligung an im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Projekten entstehenden förderfähigen Kosten abzüglich eines etwaigen Beitrags der Union zu diesen Kosten.
Bei im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Projekten werden die förderfähigen Kosten im Einklang mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2021/695 berechnet.
Bei im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanzierten Projekten werden die förderfähigen Kosten im Einklang mit der Haushaltsordnung berechnet.
Der veranschlagte Gesamtbetrag der freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Maßnahmen im Rahmen von „Horizont Europa“ — einschließlich der Finanzbeiträge für Verwaltungskosten — wird im Hinblick auf die Berücksichtigung in dem gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/695 durchzuführenden strategischen Planungsprozess unter Mitwirkung des Verwaltungsrats festgelegt.
Für Maßnahmen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2021/694 einen Beitrag zu den über das Programm „Digitales Europa“ kofinanzierten Kosten des Kompetenzzentrums leisten, der unter den in Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels angegebenen Beträgen liegt.
(8)Nationale Kofinanzierungen von durch andere Programme der Union als „Horizont Europa“ und dem Programm „Digitales Europa“ unterstützten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten gelten als nationale Beiträge der Mitgliedstaaten, soweit diese Beiträge Teil gemeinsamer Maßnahmen sind und in das Arbeitsprogramm des Kompetenzzentrums aufgenommen wurden.
(9)Für die Zwecke der Bewertung der Beiträge nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b werden Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats, den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Mitgliedstaats und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards bestimmt.
Kosten werden von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer zertifiziert, der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wird.
Die Bewertungsmethode kann vom Kompetenzzentrum überprüft werden, falls hinsichtlich der Zertifizierung Unklarheiten bestehen.
(10)Falls ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen zur Leistung seiner Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen in Bezug auf gemeinsame Maßnahmen nicht nachgekommen ist, informiert der Exekutivdirektor den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über dessen Versäumnis und setzt ihm eine angemessene Frist für die Beseitigung dieses Versäumnisses.
Wird das Versäumnis nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, in der darüber entschieden wird, ob dem säumigen beteiligten Mitgliedstaat das Stimmrecht zu entziehen ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Das Stimmrecht des säumigen Mitgliedstaats in Bezug auf gemeinsame Maßnahmen wird ausgesetzt, bis er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
(11)Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zu gemeinsamen Maßnahmen aufkündigen, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen, wenn die beitragenden Mitgliedstaaten die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
Die Kündigung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union durch die Kommission richtet sich nach dem Betrag und dem Zeitraum, in dem der Mitgliedstaat seine Beiträge nicht, nur zum Teil oder verspätet geleistet hat.
(12)Die beitragenden Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 31.
Januar dem Verwaltungsrat die Höhe der in Absatz 7 genannten Beiträge für gemeinsame Maßnahmen mit der Union, die im vorangegangenen Haushaltsjahr geleistet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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