Art. 23 – Nationale Behörde

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

In allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern handeln die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/817 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Programm. Artikel 26 Absätze 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/817 findet entsprechend auf die nationalen Behörden des Programms Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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