ErwGr. 34

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

Um solidarische Tätigkeiten unter jungen Menschen zu unterstützen, können teilnehmende Organisationen öffentliche oder private, gemeinnützige oder gewinnorientierte Einrichtungen oder internationale Organisationen sein; hierzu können Jugendorganisationen, religiöse Einrichtungen und wohltätige Vereinigungen, säkular-humanistische Organisationen, nichtstaatliche Organisationen oder andere Akteure der Zivilgesellschaft zählen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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