ErwGr. 56

REG_2021_888 · zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014

Zur Sicherstellung einer effizienten und wirksamen Durchführung dieser Verordnung sollte das Programm so weit wie möglich auf bestehende Verwaltungsmechanismen zurückgreifen. Die gesamte Durchführung des Programms sollte daher bestehenden Strukturen anvertraut werden, nämlich der Kommission und den nationalen Agenturen, die mit der Durchführung der im Kapitel über die Jugend der Verordnung (EU) 2021/817 genannten Maßnahmen betraut wurden. Maßnahmen des Aktionsbereichs „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe“ sollten jedoch hauptsächlich direkt verwaltet werden. Die Kommission sollte regelmäßig die wichtigsten Interessenträger, einschließlich der teilnehmenden Organisationen, zur Durchführung des Programms für das Programm konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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