ErwGr. 1

REG_2021_907 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2) sieht das Einfrieren von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen vor und verbietet die Bereitstellung von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben sowie für Personen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen. Ferner verbietet sie technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung solcher Güter zu erbringen. Sie verhängt ein Verbot der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus und verbietet die damit im Zusammenhang stehende Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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