ErwGr. 28

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik werden als Zielsetzung die wichtigsten politischen Prioritäten der Union verfolgt — Vertiefung der Demokratie, die Förderung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, die Stabilisierung der Nachbarländer und die Stärkung ihrer Resilienz –, und zwar insbesondere durch die Förderung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformen. Damit die im Jahr 2015 überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik ihr Ziel erreichen kann, ist sie auf die folgenden prioritären Bereiche ausgerichtet: gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft; sozioökonomische Entwicklung, einschließlich der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sowie Bildung, ökologische Nachhaltigkeit und bessere Vernetzung; Sicherheit und Migration und Mobilität, einschließlich Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung. Differenzierung und mehr gemeinsame Verantwortung, auch durch Umsetzung eines an der Leistungsbilanz in Schlüsselbereichen ausgerichteten anreizbasierten Ansatzes, sind die wesentlichen Merkmale der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die unterschiedliche Grade an Zusammenarbeit anerkennt und den Interessen der einzelnen Länder im Hinblick auf den Charakter und die Ausrichtung ihrer Partnerschaft mit der Union Rechnung trägt. Das Instrument sollte die Umsetzung der Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, gemeinsam vereinbarter Assoziierungsagenden und Partnerschaftsprioritäten und anderer einschlägiger, bestehender und künftiger, mit den Ländern im Nachbarschaftsraum vereinbarter Dokumente unterstützen. Die Sichtbarkeit der von der Union im Nachbarschaftsraum geleisteten Unterstützung sollte erhöht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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