ErwGr. 5

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Das Hauptziel der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union ist nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union trägt auch zur Verwirklichung der Ziele ihres auswärtigen Handelns bei, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen, wie in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d EUV niedergelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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